Wenn der Käufer einer Kapitalforderung dem Verkäufer ein Entgelt für die Zinsen des laufenden Zinszahlungszeitraums zahlt, die auf den Zeitraum bis zum Verkauf entfallen, spricht man von Stückzinsen. In zwei Urteilen hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ab dem Veranlagungszeitraum 2009 (nach Einführung der Abgeltungsteuer) bezogene Stückzinsen als Gewinn aus der Veräußerung einer sonstigen Kapitalforderung zu versteuern sind. Das gelte auch, wenn die veräußerte Forderung vor dem 01.01.2009 erworben wurde.
Der BFH sah in den Besteuerungsregeln keinen Verfassungsverstoß. Die im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2010 erfolgte Festschreibung der Steuerpflicht von Stückzinsen habe nur die bestehende Rechtslage klargestellt.